Leitsatz:
Das Mitglied einer Mieter-GbR kann nach Vertragsende nicht vom Vermieter verlangen, dass dieser die Kaution gemäß § 432 BGB beim Amtsgericht hinterlegt.
AG Köpenick vom 12.5.2010 – 15 C 314/09 –
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Klägerin war zusammen mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten seit 2008 Mieterin der Wohnung. Es wurde eine Mietkaution in Höhe von 779,61 Euro an die Vermieterin geleistet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlte die Vermieterin die Kaution an den Lebensgefährten aus. Mit Schreiben vom 8.10.2009 forderte die Mitmieterin die Vermieterin auf, die Kaution beim Amtsgericht Köpenick zu hinterlegen. Als diese dies nicht tat, erhob die Mitmieterin Klage.
Das Amtsgericht wies die Klage als unzulässig ab: Zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten bestehe als Mitmieter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), so dass ihnen die Prozessführungsbefugnis grundsätzlich nur gemeinschaftlich zustehe. Ansprüche aus dem Mietvertrag stünden nur der Gesamthand und nicht den einzelnen Gesellschaftern zu. Dies gelte selbst dann, wenn die Mietkaution nur von einem geleistet worden sei (vgl. Landgericht Gießen, NJW-RR 1996, 1162).
Die gesellschaftliche Bindung der beiden Mitmieter in Bezug auf das Mietverhältnis bestehe auch nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fort. Denn die grundsätzlich erforderliche Auseinandersetzung nach §§ 730 ff. BGB habe noch nicht stattgefunden, da jedenfalls Ansprüche aus dem Mietverhältnis zwischen den Mietern bezüglich der Kaution noch nicht abschließend geklärt wurden.
Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin im eigenen Namen ergebe sich auch nicht aus § 432 BGB, da § 432 BGB insoweit durch die gesellschaftsrechtliche Regelung beziehungsweise durch § 709 Absatz 1 BGB verdrängt sei, denn die mit der Geschäftsführungsbefugnis verbundene Vertretungsmacht gemäß § 714 BGB ermächtige einen Gesellschafter nur zur Geltendmachung eines Rechts im Namen aller Gesellschafter.
09.05.2017