Pressemitteilung Nr. 9/20
„Wir begrüßen, dass die Bundesregierung schnell handeln will, und mit ihrem heutigen Beschluss den Grundstein für eine dreimonatige Aussetzung der Kündigungsmöglichkeiten für Vermieter bei Zahlungsverzug des Mieters legt“, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Durch eine Ermächtigung an die Bundesregierung soll diese Frist auch verlängerbar sein. „Wir appellieren jedoch an den Bundestag, diese Regelung nicht nur für Verträge wirksam werden zu lassen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden.“ Unklar ist auch, welcher Nachweis geführt werden muss um zu belegen, dass die Mietrückstände auf die Corona-Krise zurückzuführen sind.
„Wir müssen darüber hinaus dafür Sorge tragen, dass aufgrund der Corona-Krise nicht die ohnehin finanziell benachteiligten Haushalte die schwerste Last aus den wirtschaftlichen Folgen tragen“, so Reiner Wild. „Denn wir können nicht davon ausgehen, dass Haushalte mit niedrigem Einkommen bis zum 30. Juni 2022 die aufgelaufenen Schulden abtragen können. Gar nicht nachvollziehbar ist, dass hier auch noch Verzugszinsen von voraussichtlich knapp 6 Prozent zulässig sein sollen. Neben dem Kündigungsschutz sind also weitere Schritte erforderlich, denn unsere Sozialsysteme bieten für Mietschulden im erwarteten Umfang bislang keine Lösungen“, so Wild. Bei der Tilgung der Schulden wird auch der Mietverzicht der Vermieter zu prüfen sein, insoweit die ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht gefährdet wird.
Vom Berliner Senat erwartet der Berliner Mieterverein, dass er umgehend für die sechs städtischen Wohnungsunternehmen und die berlinovo einen Kündigungsausschluss für sechs Monate „ohne Wenn und Aber“ beschließt und auch Räumungen grundsätzlich bei diesen Unternehmen untersagt.
Der Berliner Mieterverein appelliert zudem an die Vermieter, laufende Vollstreckungen von Räumungen zu stoppen, damit die 240 Gerichtsvollzieher in Berlin niemanden aus seiner Wohnung vertreiben müssen. In Hinblick auf eine mögliche Ausgangssperre wäre dies ohnehin nicht möglich. Die Bezirksbehörden sind aufgefordert, für den Fall der weiterhin verfolgten Räumung gemäß Allgemeinem Sicherheits- und Ordnungsgesetz die Wohnung zu beschlagnahmen.
23.03.2020