Leitsatz:
Der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unsachgemäß vorgenommener Schönheitsreparaturen setzt das Vorliegen eines Schadens voraus. Daran fehlt es zumeist, wenn der Mieter mietvertraglich nicht zur Renovierung verpflichtet war.
LG Berlin, Urteil vom 11.1.10 – 67 S 179/09 –
Mitgeteilt von RA Matthias Tüxen
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Nach Behauptung der Klägerin im zweiten Rechtszug waren die Wände in der Wohnung, als sie der Beklagten übergeben worden ist, tapeziert. Die Beklagte habe die Tapete entfernt und in sachwidriger Weise mit flüssiger Raufasertapete versehen. Sodann habe sie neue Raufasertapete unfachgerecht verklebt. Deswegen sei die Beklagte auf jeden Fall zum Schadensersatz verpflichtet.
Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass der Klägerin durch die sachwidrige Tapezierung angesichts des Umstandes, dass sie selbst von der Beklagten keine Schönheitsreparaturen verlangen konnte, kein Schaden entstanden ist. Hätte die Beklagte nämlich damals die Tapeten nicht entfernt und auch keine flüssige Raufasertapete aufgebracht, sondern die Tapete nur überstrichen, so hätte die Klägerin, um die Wohnung weitervermieten zu können, selbst die ursprünglich noch vorhandenen Tapeten entfernen, neue Tapete verkleben und diese anschließend anstreichen lassen müssen. Es wäre ihr derselbe Aufwand entstanden, der jetzt entstanden ist. Der Rechnung des Malermeisters ist nicht zu entnehmen, dass die Entfernung der flüssigen Raufasertapete einen zusätzlichen Arbeitsaufwand verursacht hat.
Da die Beklagte überhaupt nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war, kommt ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus den §§ 280 I, III, 281 BGB auf Erstattung der durch die Nacharbeiten erforderlichen Kosten nicht in Betracht. Insofern war sie auch nicht zur Aufrechnung gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution berechtigt. …
10.05.2017