Leitsatz:
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen.
BGH, Urteil vom 5.6.2009 – V ZR 144/08 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
03.02.2013