Pressemitteilung Nr. 22/21
„Mehrere hunderttausend Mieterinnen und Mieter konnten in Berlin seit mehr als einem Jahr von den Regeln des Mietendeckels profitieren. Viele von Ihnen werden nun nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eingesparte Mieten nachzahlen müssen. Das tut uns sehr leid“, so der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Der Berliner Mieterverein hat nach bestem Wissen und Gewissen den Mietendeckel unterstützt und sogar eigene Vorschläge gemacht. Die aus unserer Sicht nicht gut begründete Entscheidung der Verfassungsrichter war aber – anders als vielfach behauptet wird – keineswegs vorhersehbar. Denn selbst der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte die Kompetenzfrage als offen bezeichnet. Wir werden nun die Berliner Mieterinnen und Mieter mit unserer ganzen Kraft bei der Bewältigung der Nachzahlungsprobleme unterstützen.
„Heute raten wir den Berliner Mieterinnen und Mietern dringend, die zwischen dem 1.6.2015 und dem 31.3.2020 einen Mietvertrag abgeschlossen haben, vor einer Nachzahlung der eingesparten Beträge die Mietpreisbremse zu prüfen oder prüfen zu lassen“, so Wild. Die Mietpreisbremse kann helfen, eine Nachzahlung aus der Schattenmietvereinbarung – für Mietverträge, die nach dem 23.2.20 geschlossen wurden – oder aus der Mietsenkung ab November 2020 ganz oder teilweise zu vermeiden. Ist die zulässige Miete gemäß Mietpreisbremse niedriger als die vertraglich vereinbarte (Schatten-)Miete, so muss nur der Differenzbetrag zwischen der Mietendeckelmiete und der durch die Bremse maximal zulässigen Miete nachgezahlt werden. Einer „Rüge“ – sonst Voraussetzung für die Anwendung der Mietpreisbremse – bedarf es in diesem Fall nicht. „Eine sofortige Prüfung ist hier erforderlich, denn eine volle Nachzahlung aller unter dem Deckel eingesparten Beträge unter Vorbehalt wäre sehr nachteilig. „Die eigentlich trotz fehlender Rüge nicht geschuldete Miete wäre durch nachträgliche Zahlung an den Vermieter endgültig verloren“, erklärte Wild.
Bei neuen Mietverträgen ab dem 1.4.20 haben Mieterinnen und Mieter mehr Zeit für die Klärung, ob die Mietpreisbremse zu einer reduzierten Nachzahlung führt, müssen dann aber die volle Nachzahlung zunächst leisten. Im nächsten Schritt sollte geprüft werden, ob die Mietpreisbremse unter der „Schattenmiete“ liegt. Ist das der Fall, muss aber binnen 30 Monaten „gerügt“ werden und die zu viel gezahlten Mieten können dann zurückgefordert werden.
Umfassende Infos zur Nachzahlung unter:
Fragen und Antworten zur mietrechtlichen Rückabwicklung des Mietendeckels
23.04.2021