Pressemitteilung Nr. 25/21
„Je attraktiver Immobilieninvestments im Hinblick auf die Renditeerwartung von Immobilieneigentümern sind, desto massiver die rechtlichen Angriffe auf Regeln der „Sozialen Marktwirtschaft“ zum Schutz der Wohnbevölkerung beziehungsweise der Mieterinnen und Mieter“, beklagt der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild.
Im vorliegenden Fall hatte die Eigentümerin eines Grundstücks im Milieuschutzgebiet „Schöneberger Süden“ versucht, mittels Normenkontrollklage die Erhaltungsverordnung des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg vom 27.2.2018 zu Fall zu bringen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin wies die Normenkontrollklage mit Urteil vom 26.3.2021 (OVG 2 A 13.19) nun in Gänze zurück und bestätigte die Verordnung des Bezirksamtes. „Wir begrüßen das Urteil des OVG“, so Wild. „Das Gericht stellte klar, dass keine überzogenen Anforderungen an die Vermutung einer Verdrängungsgefahr von Bewohnerinnen und Bewohnern gestellt werden dürften.“ Die vom Bezirksamt beauftragte Untersuchung über die Verdrängungsrisiken sei nicht zu beanstanden. Die darin gewonnenen Erkenntnisse hätten durch schriftliche Fragebögen und Befragung ergeben, dass 40 % der Haushalte zwischen Bayrischem Platz, Innsbrucker Platz, der Bezirksgrenze im Westen und der S1-Trasse im Osten über unterdurchschnittliche Einkommen verfügten. Da ein Modernisierungsbedarf weiter bestehe und durch Umwandlung in Eigentum ein erhebliches Verdrängungsrisiko vermutet werden muss, könne der „Milieuschutz“ gegen die Verdrängungsgefahr beitragen. Vom Verdrängungspotenzial sei das Bezirksamt methodisch beanstandungsfrei ausgegangen.
Das OVG–Urteil ist auch eine Niederlage für den Verein zur Förderung von Wohneigentum in Berlin e.V., dessen 1. Vorsitzender jahrelang das Schwergewicht im Berliner Umwandlungsgeschehen war. Denn der Verein hatte mit Hilfe eines Gutachtens des Forschungsinstitutes Empirica zum „Generalangriff“ auf die Milieuschutzgebiete samt der damit zusammenhängenden Umwandlungsverordnungen in Hamburg und Berlin geblasen, weil angeblich die den Milieuschutzsatzungen zugrundeliegenden Untersuchungen fehlerhaft seien. Das hat das OVG nun zumindest für den Schöneberger Süden klar verneint.
04.05.2021