Leitsätze:
a) Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, ist auf den Nutzungszweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt. Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten – auch zu Wohnzwecken – überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar.
b) Zur konkludenten Vereinbarung von Regelungen des Wohnraummietrechts bei Mietverhältnissen über Räume, die nach dem insoweit maßgeblichen vertraglichen Nutzungszweck nicht als Wohnräume vermietet sind.
BGH vom 13.1.2021 – VIII ZR 66/19 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt und damit das soziale Mietrecht, also insbesondere der Kündigungsschutz und die Regulierungen bezüglich der Miete und der Mieterhöhungsmöglichkeiten gelten, ist auf den vertragsgemäßen Nutzungszweck abzustellen. Entscheidend ist, ob der Mieter die Räume nach dem Vertrag zu eigenen Wohnzwecken anmietet. Steht demgegenüber die Vermietung zu Zwecken im Vordergrund, die keinen Wohnraumcharakter haben, ist allgemeines Mietrecht – ohne die besonderen Schutzvorschriften für Wohnraummieter – maßgebend. Geht der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten – auch zu Wohnzwecken – überlässt, sind die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar. Auch wenn der Vertrag als „Mietvertrag über Wohnraum“ überschrieben ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Mieter als Wohnraummieter besonderen Schutz erfährt. Es ist auch in diesem Fall maßgeblich auf den Zweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt.
27.05.2021