Im August ist das Gesetz zur Mietspiegelreform in Kraft getreten. Das Ziel war, Mietspiegel rechtssicherer und gerichtsfester zu machen. Es wurde nur in Ansätzen erreicht – die Reform gelang nur ein bisschen.
Zukünftig wird davon ausgegangen, dass ein Mietspiegel nach „anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt“ wurde, wenn er den in einer Rechtsverordnung geregelten Anforderungen an qualifizierte Mietspiegel entspricht. Das gleiche gilt, wenn ein Mietspiegel von Mieter- und Vermieterseite als qualifiziert anerkannt wird. In beiden Fällen werden dann die Angriffe gegen den Mietspiegel vor Gericht erschwert. Misslich ist jedoch, dass im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung weiterhin die Mieter die Beweislast über die Qualifiziertheit des Mietspiegels haben.
Künftig sind Mieter und Vermieter verpflichtet, für den Mietspiegel Auskunft über ihre Miethöhe zu geben. Es bleibt aber dabei, dass nur Mieten in die Berechnung der Mietspiegelwerte einfließen, die in den letzten sechs Jahren neu festgelegt oder geändert wurden. „Wir wollen aber die Einbeziehung sämtlicher Mieten in die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete“, sagt Lukas Siebenkotten, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB).
Ärgerlich ist, dass Vermieter weiterhin Vergleichswohnungen als Maßstab für Mieterhöhungen heranziehen dürfen – auch dann, wenn ein Mietspiegel vorliegt. Der DMB verlangt auch, dass alle Orte, in denen die Mietpreisbremse gilt, einen Mietspiegel haben müssen, denn ohne eine verlässliche Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete können Mieter kaum die Preisbremse ziehen. Immerhin hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern zur Aufstellung eines Mietspiegels verpflichtet werden sollen.
Jens Sethmann
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20.09.2021