Wegen „Neubewirtschaftung“ der Kellerräume forderte eine Hausverwaltung Mieter in Friedrichshain auf, ihre Keller zu räumen oder künftig eine Nutzungsgebühr zu zahlen. Ist das rechtens?
In dem Schreiben der Kurt Grohs Facility Management wurden die Bewohner der Finowstraße 33/Scharnweberstraße 16-17 vor die Alternative gestellt: entweder ihre Keller vollständig zu räumen oder eine neue Nutzungsvereinbarung für 1 Euro pro Quadratmeter zu unterschreiben. Ansonsten werde man bis zur kostenpflichtigen Räumung monatlich 150 Euro in Rechnung stellen. Sogar eine Abmahnung wurde angedroht. Einige Mieter wandten sich daraufhin an eine Beratungsstelle des Berliner Mietervereins (BMV). Wie sich herausstellte, so BMV-Bezirksleiterin Gundel Riebe, haben die meisten Wohnungen Ofenheizung, das heißt, die Mieterinnen und Mieter sind darauf angewiesen, Kohlen im Keller zu lagern. Bei einigen war der Keller explizit im Vertrag als Nebenraum aufgeführt, bei anderen nicht. Aber auch letztere nutzen, zum Teil seit Jahrzehnten, ein Kellerabteil.
„Rechtlich kommt es darauf an, ob der Keller mit der Wohnung überlassen wurde“, erklärt BMV-Rechtsexperte Frank Maciejewski. Steht er im Vertrag, ist die Sache klar. Aber auch wenn er vom Hauswart zugewiesen oder ein Schlüssel übergeben wurde, gilt er als mitvermietet. Manchmal ist er auch im Übergabeprotokoll erwähnt. In all diesen Fällen gehört der Keller zur Mietsache, auch wenn er nicht im Mietvertrag erwähnt wird. Er darf dann nicht gekündigt werden. Auch kann der Vermieter nicht plötzlich ein zusätzliches Entgelt dafür verlangen.
Im Friedrichshainer Fall haben sich einige Mieter auf die Nutzungsvereinbarung eingelassen, andere wehren sich dagegen vor Gericht. Manche haben den Keller notgedrungen aufgegeben und müssen nun kleine Mengen Kohlen – zu höheren Preisen – in der Wohnung lagern. Die rechtliche Unsicherheit sei ihm zu groß gewesen, erklärt ein Mieter. Schließlich muss bewiesen werden, wie sich die Überlassung vor 15 oder 20 Jahren abgespielt hat.
Früher galt es nach der Altbaumietenverordnung als Mangel, wenn eine ofenbeheizte Wohnung ohne Keller vermietet wird. Neuere Rechtsprechung dazu existiert nicht – es gibt kaum noch Häuser mit Kohleöfen.
Birgit Leiß
29.01.2022