Leitsatz:
Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28. April 2015 (GVBl. 2015 S. 101) ist nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam. Die Verordnungsbegründung ist in hinreichender Weise und rechtzeitig vor Inkrafttreten der Verordnung am 1. Juni 2015 veröffentlicht worden.
BGH vom 19.1.2022 – VIII ZR 123/21 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 24 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Im Prozess ging es um die Anwendbarkeit der Mietpreisbremse. Der Vermieter hatte unter anderem vorgebracht, dass Ansprüche des Mieters schon deshalb ausgeschlossen seien, weil die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 28.4.2015 (GVBl. 2015 S. 101) nichtig sei und deshalb kein Rechtsgrund für die Anwendung der Mietpreisbremse existiere. Die Nichtigkeit stützte der Vermieter darauf, dass die Begründung der Verordnung nicht vor deren Inkrafttreten veröffentlicht worden sei. Das Landgericht hatte sich zu diesem Rechtsproblem nicht eindeutig geäußert. Anders der BGH: In der Tat sei die Pflicht zur Begründung der Gebietsverordnung zwingender Bestandteil der Ermächtigungsgrundlage des § 556 d Abs. 2 Satz 5 BGB. Eine Rechtsverordnung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt ohne öffentlich bei Inkrafttreten der Verordnung bekannt gemachte Verordnungsbegründung sei mit dem Wortlaut und dem Normzweck der Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar. Es handele sich dabei um eine Wirksamkeitsvoraussetzung, deren Fehlen zur Nichtigkeit der Verordnung führe.
Die Verordnung vom 28.4.2015 begegne aber keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere sei sie nicht deswegen nichtig, weil sie aufgrund von Mängeln der Bekanntmachung nicht in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556 d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise begründet worden wäre.
Zwar habe der Senat von Berlin die Verordnungsbegründung nicht selbst veröffentlicht, diese jedoch dem Berliner Abgeordnetenhaus übersandt, das die Verordnung einschließlich ihrer Begründung als Drucksache 17/2272 auf seiner Internetseite veröffentlicht habe (www.parlament-berlin.de/ados/17/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo17-186.pdf). Damit liege eine der Öffentlichkeit leicht zugängliche Bekanntmachung durch eine amtliche Stelle vor. Die Begründung der am 1.6.2015 in Kraft getretenen Verordnung sei am 28.5.2015 veröffentlicht worden. Daher sei die Verordnungsbegründung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in einer den Anforderungen des Begründungsgebots gemäß § 556 d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB gerecht werdenden Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.
22.03.2022