Ein Minischwein wird groß, der Hund nervt die Nachbarn, und die Katze pinkelt in den Sandkasten. Haustiere – zumal die größeren – können Ärger machen. Dennoch darf man sie halten – manchmal sogar trotz Verbots im Mietvertrag. Die Vermieterzustimmung sollte vor einer Anschaffung dennoch besser eingeholt werden.
Tierische Mitbewohner sind beliebt in Deutschland: Fast in jedem zweiten Haushalt leben Haustiere und viele von ihnen in Mietwohnungen. Ob und unter welchen Voraussetzungen sie dort gehalten werden dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt.
Für einen 38-Jährigen endete ein Streit mit der Vermieterin um sein Mini-Schwein „Bruce“ vor einer Abteilung des Amtsgerichts Hannover. Die Hausbesitzerin wollte Mann samt Schwein per Räumungsklage loswerden. Der Hauptgrund: Das ungewöhnliche Haustier sei ohne ihre Zustimmung angeschafft worden. Bereits dreimal hatte sie ihrem Mieter Kündigungsschreiben zugestellt und darin auch die teilweise Einzäunung des Hofes bemängelt. Das Terrain nutzte der Mieter offensichtlich für sich und sein Schwein. Letzteres war auch mit der Zeit längst nicht mehr „mini“, sondern hatte Kniehöhe erreicht und reichlich Speck angesetzt. Hinweise des Mieters auf etliche Hunde von gleicher Größe im Haus ließ die Vermieterin nicht gelten und auch nicht die Begründung, dass er zu 80 Prozent schwerbehindert sei und sein Schwein auch eine therapeutische Funktion habe. Nach nur kurzer Verhandlung endete die rechtliche Auseinandersetzung mit einem Vergleich, mit dem der Tierhalter sich bereit erklärte, samt Bruce innerhalb weniger Monate aus seiner 35-Quadratmeter-Wohnung auszuziehen (Amtsgericht Hannover vom 17. Februar 2022 – 468 C 7351/21).
Zierfisch und Goldhamster geht ohne Genehmigung
Ob Tierhaltung vertragsgemäß ist und der Vermieter seine Erlaubnis erteilen muss, kommt in aller Regel auf den Einzelfall an. Grundsätzlich gilt: Egal was im Mietvertrag steht – Kleintiere wie Meerschweinchen, Goldhamster, Wellensittiche und Zierfische dürfen immer in Wohn- oder auch Kinderzimmer der Mietwohnung einziehen (Bundesgerichtshof vom 20. Januar 1993 – VIII ZR 10/92).
Aber Achtung! Hunde und Katzen gehören nicht zu diesen „immer erlaubten“ Kleintieren. Ihre Haltung sollte unbedingt mit dem Vermieter abgesprochen werden, wenn es dazu keine Regelung im Mietvertrag gibt. Allerdings muss auch die genau geprüft werden: Denn eine Klausel, die die Tierhaltung pauschal verbietet, ist unwirksam, urteilte der Bundesgerichtshof in Bezug auf die Hundehaltung. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung von Mietern dar (Bundesgerichtshof vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12).
Eine einmal erteilte Genehmigung darf auch nicht so einfach widerrufen werden. Dafür brauche es schon ganz konkrete Anhaltspunkte, die den Hund für die übrigen Mieter des Wohnhauses unzumutbar machen, befanden Berliner Richter (Landgericht Berlin vom 9. September 2020 – 65 S 255/19).
Solche Fälle können aber durchaus eintreten: Wenn freilaufende Katzen den Sandkasten im Hof verunreinigen, Hunde unangeleint zwischen spielende Kinder springen oder hinter der geschlossenen Wohnungstür oft lange und laut bellen, muss das von Nachbarn nicht hingenommen werden, urteilte das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Sachsen vom 17. Juli 2017 – 3 B 87/17).
Die fristlose Kündigung bekam ein Berliner Mieter, der seine Hunde regelmäßig – trotz mehrerer Abmahnungen – auf der Gemeinschaftsfläche am Wohnhaus frei herumtollen ließ. Dort waren Ruheecken angelegt und ein Kinderspielplatz eingerichtet worden. Das Mieterverhalten sei eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten, befand der Bundesgerichtshof. Die Richter stimmten den Urteilen der Vorinstanzen zu und wiesen die Revision des Klägers zurück (Bundesgerichtshof vom 2. Januar 2020 – VIII ZR 328/19).
Rosemarie Mieder
Richtig versichern
Wenn Haustiere Schäden verursachen, kann das teuer werden. Deshalb braucht es einen ausreichenden Haftpflichtschutz: Die Privathaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die von Kleintieren und auch Katzen verursacht werden. Auch das Hüten fremder Hunde oder das Gassigehen als Hilfsleistung für den Nachbarn ist mitversichert. Wer jedoch einen eigenen Hund hat, braucht eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Die ist in vielen Bundesländern, darunter in Berlin, Pflicht. Auch eine Arztrechnung für Haustiere geht ins Geld. Eine Tierkrankenversicherung ist vielleicht nicht für Meerschweinchen oder den Kanarienvogel sinnvoll, für einen Hund aber kann sie sich rechnen.
rm
www.test.de/thema/tierkrankenversicherung
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27.05.2022