Leitsätze:
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, mit der – gestützt auf die Vorschrift des § 556 g Abs. 3 BGB – die Erteilung von Auskunft über die für die Zulässigkeit der zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen nach den Vorschriften über die sogenannte Mietpreisbremse (§§ 556 d ff. BGB) begehrt wird, kann nicht mit dem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt verneint werden, auf die verlangten Auskünfte zu den Ausnahmetatbeständen der §§ 556 e und 556 f BGB komme es nicht an, weil der Vermieter sich zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete berufe und andere Gründe für die Zulässigkeit der Miethöhe nicht geltend mache. Die Berechtigung des geltend gemachten materiellen Klagebegehrens ist von der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage abzugrenzen; sie ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.
BGH vom 23.3.2022 – VIII ZR 133/20 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 17 Seiten]
Der BGH weist darauf hin, dass Bestand und Umfang des Auskunftsanspruchs des Mieters gegen den Vermieter gemäß § 556 g Absatz 3 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht davon abhängt, auf welchen Tatbestand der Vorschriften der §§ 556 d ff. BGB sich der Vermieter gegenüber dem Mieter zur Rechtfertigung der vereinbarten Miethöhe beruft.
Eine solche Beschränkung der Auskunftspflicht des Vermieters finde weder im Wortlaut der Vorschrift des § 556 g Absatz 3 Satz 1 BGB noch in den Gesetzesmaterialien eine Grundlage. Vielmehr habe der Gesetzgeber den Auskunftsanspruch als Mittel zur Durchsetzung des mit den Vorschriften der §§ 556 d ff. BGB beabsichtigten sozialen Mieterschutzes – der Dämpfung der Miethöhe bei der Wiedervermietung auf angespannten Wohnungsmärkten – angesehen. Deshalb solle der Auskunftsanspruch es dem Mieter ermöglichen, „die Berechtigung der vereinbarten Miete zu prüfen“ und die „preisbildenden Tatsachen“ sowie diejenigen Umstände umfassen, die der Mieter „zur Feststellung der ortsüblichen Miete oder eines Sondertatbestands (§§ 556 e, 556 f BGB) benötige“. Nach der gesetzlichen Systematik sei die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs weder in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt noch davon abhängig, dass der Vermieter dem Mieter in irgendeiner Weise konkreten Anlass zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit der Miethöhe gegeben hätte.
28.06.2022