Leitsatz:
Ist eine gemeinschaftliche Waschküche nicht ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt und das Waschen und Trocknen von Wäsche grundsätzlich auch in der Wohnung möglich und erlaubt, ist die Waschküche nicht mitvermietet. Auch wenn die jahrelange Nutzung einer nicht mitvermieteten Waschküche vom Vermieter geduldet wurde, kann ein Widerruf dieser Nutzungsgestattung dann erfolgen, wenn nur noch ein Mieter des Mehrfamilienhauses die Waschküche nutzt und damit der Betrieb der Waschküche unwirtschaftlich wird.
BGH vom 4.10.2022 – VIII ZR 394/21 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 13 Seiten]
31.01.2024