Ein Bad i.S.d. Berliner Mietspiegels 2019 ist auch dann vorhanden, wenn die Armaturen, die Badewanne und das Handwaschbecken auf Kosten des Mieters eingebaut werden. Allein das Vorhandensein eines Badezimmers reicht aus. Anders liegt der Fall nur dann, wenn eine Wohnung neu geteilt wurde und zuvor kein Badezimmer vorhanden war.
AG Mitte vom 16.8.2022 – 5 C 5096/19 –, veröffentlicht in ZMR 22, 897
Bitte beachten Sie: Die Rechtsprechung zum Mietrecht ist ständig im Fluss. Die hier publizierten gerichtlichen Entscheidungen geben den Stand zum Zeitpunkt ihrer Verkündung (siehe jeweiliges Datum vor dem Aktenzeichen) wieder. Informieren Sie sich deshalb über eventuelle Änderungen in der Rechtsprechung. Dabei ist Ihnen der Berliner Mieterverein gerne behilflich.
28.06.2024