Leitsatz:
Der Klageantrag zur Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung ist zu unbestimmt, wenn darin die konkret auszuführenden Arbeiten, welche der Beklagte zu dulden hat, nicht im Einzelnen aufgeführt werden. Es reicht nicht aus, die Duldung des Einbaus einer Heizringleitung aus Kupferrohren über Putz entlang der Scheuerleiste zu verlangen. Vielmehr muss im Klageantrag der genaue horizontale und vertikale Verlauf der Rohrleitung angegeben werden.
Kammergericht, Beschluss vom 5.8.04 – 8 W 48/04 –
10.03.2013