Nach einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2016 (Az. 18 T 65/16) darf der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung von der Zahlung eines erhöhten Mietzinses abhängig machen.
Immer wieder haben Vermieter in der Vergangenheit die Genehmigung für die Untervermietung von einem Untermietzuschlag abhängig gemacht. Rechtlich zulässig war dies nur, wenn die Untervermietung für den Vermieter nur gegen eine angemessene Mieterhöhung zumutbar war, da andernfalls eine stärkere Abnutzung der Mietwohnung oder eine Erhöhung der Betriebskosten durch den Mehrverbrauch des Untermieters zu Lasten des Vermieters führte.
In der Praxis war ein Untermietzuschlag somit nur relevant, wenn eine Bruttowarmmiete vereinbart war, da nur in diesem Fall die gestiegenen Betriebskosten zulasten des Vermieters gehen konnten.
Mit dem Beschluss des Landgerichts Berlin kann der Vermieter in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung zukünftig eine Beteiligung am Untermietzins unabhängig von einer stärkeren Abnutzung oder einer Erhöhung der Betriebskosten beanspruchen. Im Grundsatz hält das Landgericht hält einen Zuschlag von 20 % bis 25 % des vereinbarten Untermietzinses für angemessen.
Der Beschluss des Landgerichts stößt auf Kritik: Ob die Untervermietung für den Vermieter unzumutbar ist und einen Untermietzuschlag rechtfertigt, kann nach dem Willen des Gesetzgebers nicht von den Einnahmen des Hauptmieters abhängig gemacht werden. Eine Korrektur dieser Rechtsprechung durch andere Gerichte ist künftig zu erwarten.
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07.10.2020