Auch vor Beginn der Heizperiode ist der Vermieter verpflichtet, die Heizung in Betrieb zu nehmen, wenn mehrere Tage hintereinander die Raumtemperaturen in der Wohnung unter 18 Grad Celsius sinken. Mieter sollten die Raumtemperaturen messen und dokumentieren, um so einen Beweis in der Hand zu haben und außerdem den Vermieter unter kurzer Fristsetzung schriftlich auffordern, die Heizung zeitnah in Betrieb zu nehmen.
Während der Heizperiode hat der Vermieter für die Möglichkeit der Beheizung in der Wohnung zu sorgen. Die Heizperiode ist nicht gesetzlich geregelt. Enthält der Mietvertrag keine Regelung, gilt üblicherweise der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April.
Die vom Vermieter in der Heizperiode geschuldeten Raumtemperaturen betragen in der Zeit von 6 bis 23 Uhr für Wohnräume 20 bis 22 Grad Celsius, für Bad und Toilette 21 Grad Celsius. In der Zeit von 23 bis 6 Uhr wird in allen Räumen eine Temperatur von 18 Grad Celsius geschuldet.
Können diese Temperaturen trotz voller Inbetriebnahme der Heizkörper nicht erzielt werden, liegt ein Mangel vor, dessen Beseitigung vom Vermieter gefordert werden kann. Ob ein Recht zur Mietminderung besteht, hängt im Einzelfall davon ab, welche Raumtemperaturen im Verhältnis zu den Außentemperaturen erreicht werden.
Eine Heizpflicht gibt es nicht. Wer es lieber kälter in den Wohnräumen mag, ist nicht verpflichtet, Mindesttemperaturen einzuhalten. Jedoch dürfen keine Schäden an der Wohnung durch eine fehlende Beheizung entstehen, wie zum Beispiel das Gefrieren der Heizungsrohre oder Schimmel und Feuchtigkeitsschäden.
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07.10.2020