Leitsatz:
Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis.
BGH v. 4.12.2013 – VIII ZR 5/13 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 7 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Es ging um die Frage, ob der Vermieter ein Mietverhältnis kündigen kann, wenn er eine zuvor erteilte Untervermietungserlaubnis widerruft, der Untermieter die Wohnung aber nicht sogleich räumt.
Im Mietvertrag hieß es: „Eine Untervermietung bis zu zwei Personen ist gestattet. Diese Untervermietungsgenehmigung kann widerrufen werden. Bei Aufgabe der Wohnung sind die Untermieter zum gleichen Zeitpunkt zu entfernen“. Nach dem Verkauf der Wohnung widerrief der neue Eigentümer die Untervermietungserlaubnis und kündigte zugleich das Mietverhältnis gegenüber dem Mieter wegen unerlaubter Untervermietung fristlos. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Mieter den Untermietern aber bereits gekündigt und führte einen Räumungsprozess gegen sie.
Mit dem eigentlich interessanten Problem, ob die fragliche Widerrufsklausel überhaupt wirksam ist, und wenn ja, welche Rechtsfolgen sie auslöst, brauchte der BGH sich nicht zu befassen.
Denn der Mieter habe hier alle erforderlichen Schritte unternommen, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und einen Auszug der Untermieter herbeizuführen. Der Mieter habe daher seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht verletzt. Der Vermieter sei deshalb auch nicht zu einer fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Auch der Abschluss eines Räumungsvergleichs mit den Untermietern, denen eine knapp viermonatige Räumungsfrist gewährt wurde, sei nicht zu beanstanden. Hätte der Mieter stattdessen den Räumungsprozess fortgeführt, wäre es auch nicht zu einer früheren Räumung gekommen.
23.12.2017