Handwerker eines Vermieters hatten einen Parkettkleber verwendet, welcher mit polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet war. Die bei einer Untersuchung des Klebers und des Hausstaubes gefundenen Belastungswerte hielt der Mieter für gesundheitsschädigend und sah sich zur Mietminderung berechtigt.
Dem wollte das Landgericht Berlin nicht folgen. Für die Belastung der Umwelt mit PAK gebe es immer noch keine gesetzlichen Grenzwerte, auf die abzustellen wäre. Insbesondere ließen sich aus der Konzentration von PAK im Hausstaub keine Rückschlüsse auf die Konzentration in der Atem- beziehungsweise Raumluft ziehen. Die vom Mieter gefundenen Belastungen im Hausstaub gäben nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes Veranlassung, erst mittelfristig Maßnahmen zu ergreifen. Es läge keine akute Gefährdung vor. Der Mangel sei nicht erheblich im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB. Die Minderung sei deshalb ausgeschlossen. Der Mieter hätte für die Darlegung eines erheblichen Mangels eine gutachterliche Untersuchung der Innen- und Außenluft vornehmen lassen müssen.
LG Berlin vom 17. August 2004 – 64 S 368/03 –
mac
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MieterMagazin 3/05
14.06.2016