Tritt während der Mietzeit ein Mangel in der Wohnung auf, so hat der Mieter neben dem Anspruch auf Mängelbeseitigung auch das Recht zur Mietminderung (Paragraf 536 BGB). Allerdings gilt es, einige rechtliche Voraussetzungen zu beachten.
So ist die Mietminderung immer dann ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bereits bei Bezug der Wohnung gekannt hat oder bei einiger Sorgfalt hätte erkennen können. Auch wenn der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat, kommt eine Mietminderung selbstverständlich nicht in Frage. Jede Mietminderung setzt auch die unverzügliche Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter voraus, es sei denn, der Mangel ist dem Vermieter bereits bekannt. Übrigens kommt es bei der Mietminderung nicht darauf an, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat. Auch wenn die Beeinträchtigungen durch jemanden anders verursacht sind, kann die Miete angemessen gemindert werden.
mr
Lesen Sie auch zum Thema Mietminderung:
- Achtung Stolperfalle - Was Sie über die Mietminderung wissen sollten
- BMV-Info 12: Wohnungsmängel – Wann darf die Miete gemindert werden?
- 10 Fragen zur Beseitigung von Wohnungsmängeln:
Worauf Mieter achten sollten - Wer kassiert, repariert!
Mieter haben ein Recht auf eine mängelfreie Wohnung - Wohnungsmängel: So machen Sie Ihrem Vermieter Beine
MieterMagazin 3/12
14.06.2016