Für viele Mieter stellt sich die Frage, ob sie überhaupt ein Haustier halten dürfen. Bei ein oder zwei Kleintieren, die im Käfig leben, wie Zwergkaninchen, Hamster oder Vögel, ist das unproblematisch. Hier braucht man den Vermieter nicht zu fragen. Ansonsten kommt es wie immer auf die konkrete Regelung im Mietvertrag an.
Steht im Mietvertrag, dass Haustiere erlaubt sind, ist die Sache einfach. Aber Vorsicht: Ungewöhnliche Haustiere wie Gift- oder Würgeschlangen zählen nicht dazu (AG Charlottenburg, GE 88, 1051). Sind laut Vertrag Hunde oder Katzen verboten, dann gilt das in der Regel auch – Ausnahmen gelten aber zum Beispiel für Blindenhunde. Unwirksam ist jedoch eine Klausel, die das uneingeschränkte Verbot jeglicher Tierhaltung enthält, weil damit auch Wellensittiche oder Fische untersagt wären.
In den meisten Mietverträgen steht mittlerweile: Für jede Tierhaltung bedarf es der Zustimmung des Vermieters. Dann steht es dem Vermieter grundsätzlich frei, ob er die Tierhaltung duldet oder nicht. Allerdings kann er die Frage der Tierhaltung nicht nach Gutdünken regeln. Er muss schon triftige Gründe anführen, wenn er ein Haustier nicht erlauben will, zum Beispiel die Allergie eines Nachbarn oder die mögliche Gefährdung von Mitbewohnern durch einen Rottweiler oder Bullterrier. Häufig steht im Vertrag, dass der Vermieter seine Zustimmung jederzeit widerrufen kann. Auch dafür braucht er jedoch gewichtige Gründe. Hin und wieder Gebell oder Vogelzwitschern reicht nicht aus. Wenn der Hund aber den Hausfrieden stört, weil er wiederholt nächtelang bellt oder das Treppenhaus verunreinigt, kann der Vermieter seine Erlaubnis zurückziehen und die Abschaffung des Hundes verlangen.
Wenn im Mietvertrag gar nichts zur Frage der Tierhaltung steht, sollte man den Vermieter lieber fragen, bevor man einen Hund anschafft. Kaum eine Rechtsfrage ist so umstritten wie die Hundehaltung.
Nur weil man ohne seine Zustimmung einen Hund oder eine Katze hält, kann der Vermieter aber nicht sofort kündigen. Weigert man sich, das Tier abzuschaffen, muss der Vermieter auf Unterlassung klagen. Etwas anderes gilt, wenn das Tier erheblich stört oder die anderen Bewohner gefährdet und der Mieter trotz Aufforderung nichts dagegen unternimmt (LG Berlin GE 95, 621).
Vorsicht vor baulichen Veränderungen: Kürzlich bestätigte das Landgericht Berlin die Kündigung eines Mieters wegen einer Katzenklappe in der Wohnungseingangstür (LG Berlin 63 S 199/04). Ob man für ein Katzennetz am Balkon die Erlaubnis des Eigentümers braucht, ist umstritten. Hier kommt es auf den Einzelfall an, insbesondere ob das Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt wird.
Selbstverständlich haftet ein Mieter auch für Wasserschäden in der Nachbarwohnung, wenn sein Aquarium ausgelaufen ist.
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Weiterführende Informationen zum Thema Tierhaltung in der Mietwohnung:
Was Sie als Tierhalter beachten sollten: Untermieter auf vier Beinen
04.02.2017