Üblicherweise ist davon auszugehen, dass der Übernahmezustand einer Wohnung dann als vertragsgemäß anzusehen ist, wenn der Mieter die Wohnungsabnahme vor Vertragsbeginn nicht ausdrücklich unter den Vorbehalt der Beseitigung festgestellter Mängel stellt.
So ist der Mieter gut beraten, sich die Wohnung vor Übernahme genau anzuschauen und die Beseitigung dabei festgestellter Mängel gleich gegenüber dem Vermieter mit konkreter Frist geltend zu machen. Aber nicht jeder Mangel ist offensichtlich. Ob die Heizung funktioniert, lässt sich im Sommer schwer feststellen. Mietminderung ist grundsätzlich für Mängel ausgeschlossen, die bereits bei Übergabe der Wohnung vorhanden und als solche bei sorgfältiger Prüfung auch erkennbar waren. Bei sogenannten verdeckten Mängeln muss der Mieter diese unverzüglich nach Entdeckung dem Vermieter schriftlich anzeigen, wenn er Ansprüche auf Mietminderung geltend machen will. Grundsätzlich setzt jede Mietminderung die vorherige Mängelanzeige voraus, es sei denn, dem Vermieter war der Mangel oder die schwerwiegende Beeinträchtigung nachweislich ohnehin schon bekannt.
mr
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MieterMagazin 4/08
14.06.2016