Die Frage „Zu dir oder zu mir?“ erübrigt sich, wenn frisch Verliebte zusammenziehen. Doch dafür tauchen andere Probleme auf. Wohin mit den doppelt vorhandenen Waschmaschinen und Couchgarnituren? Und wie regelt man am besten die Kostenteilung für Miete und Strom?
Praktisch ist es natürlich, wenn einer der Beiden eine Wohnung hat, die groß genug für beide ist. Allerdings birgt diese Variante auch eine psychologische Falle: Oft begreift der „alteingesessene“ Mieter die Wohnung weiterhin als sein Reich und der neu eingezogene Partner fühlt sich als Gast, der nichts verändern oder umdekorieren darf. Eine gute Lösung kann es in diesem Fall sein, die Wohnung komplett umzuräumen und vielleicht auch zu renovieren, so dass ein neues, gemeinsames Heim entsteht. In jedem Fall sollte man nicht vergessen, den Vermieter schriftlich zu informieren über den Einzug des Lebensgefährten zu informieren. Ablehnen darf er das in der Regel zwar nicht, aber man braucht trotzdem seine Zustimmung.
Soll einer unterschreiben oder lieber beide?
Für Paare, die gemeinsam eine Wohnung anmieten, stellt sich die Frage: Wer schließt den Mietvertrag ab? In vielen Ratgebern wird empfohlen, dass beide unterschreiben sollen. Das klingt zunächst auch einleuchtend – gleiche Rechte, gleiche Pflichten. Beim Berliner Mieterverein (BMV) sieht man das etwas differenzierter. „Eine Patentlösung gibt es nicht, beides hat Vor- und Nachteile“, erklärt der BMV-Rechtsexperte Frank Maciejewski. Wenn nur einer im Vertrag steht, kann der andere im Falle einer Trennung vor die Tür gesetzt werden. Sind beide gleichberechtigte Hauptmieter und einer bleibt nach der Trennung wohnen, kann der ausgezogene Partner noch Jahre später für Mietschulden und nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen haftbar gemacht werden. Der Vermieter wird sich mit seinen Forderungen stets an beide Mieter halten, da helfen auch keine individuellen Vereinbarungen zwischen den Partnern. Man sollte also genau abwägen – auch wenn es unromantisch ist.
Wenn zwei Hausstände zusammenkommen, steht man fast immer vor dem Problem, dass viele Einrichtungsgegenstände überzählig sind oder nicht in die neue Wohnung passen. Bei Waschmaschinen und Kühlschränken sollte die Wahl zugunsten des neueren und damit in der Regel auch energiesparsameren Gerätes fallen. Bei Möbeln wird es schwieriger, die Vorlieben sind bekanntlich verschieden.
Gut erhaltene Geräte und Möbel können im Internet oder per Zeitungsanzeige verkauft werden, und selbst für alte Röhrenfernseher oder verschlissene Sofas finden sich in der Regel dankbare Abnehmer, wenn sie kostenlos angeboten werden.
Gemeinsame, teure Neuanschaffungen für die Wohnung, etwa ein Geschirrspüler oder ein modernes TV-Gerät, sollte man sich gründlich überlegen. Besser ist es, solche Dinge nicht gemeinsam zu bezahlen, so dass dann auch klar ist, wer sie im Falle einer Trennung mitnehmen darf. Auch das klingt unromantisch, verhindert aber hässliche Streitereien.
Apropos Geld: In der Regel teilt man sich die Kosten für Miete, Strom und Telefon fifty-fifty. Verdienen beide sehr unterschiedlich oder nutzt einer ein Arbeitszimmer für sich allein, kann natürlich auch eine andere Aufteilung vereinbart werden. Wichtig ist, verbindlich zu regeln, wer welche Kosten trägt und von wessen Konto was überwiesen wird. Man kann auch ein gemeinsames Konto einrichten, von dem die Fixkosten jeden Monat abgehen.
Zusammenzuziehen spart übrigens Geld. So ist dann nur noch eine Hausratversicherung notwendig. Auch GEZ-Gebühren, der Mitgliedsbeitrag des Berliner Mietervereins oder der Internetanschluss fallen pro Haushalt und nicht pro Person an. Und häufig ist eine größere Wohnung preiswerter als zwei kleine.
Birgit Leiß
MieterMagazin 4/12
Wenn man sich einen gemeinsamen Platz teilt, sollte man vorher einige Abmachungen treffen
Foto: cat nap
Rat und Tat
Von der Lebens- zur Bedarfsgemeinschaft
Wer von Arbeitslosengeld II lebt und mit seinem Partner zusammenzieht, muss unter Umständen finanzielle Nachteile in Kauf nehmen. Für das Jobcenter gilt eine uneheliche Lebensgemeinschaft als Bedarfsgemeinschaft. Wenn beide von Hartz IV leben, erhält der Haushaltsvorstand 374 Euro, der Partner jedoch nur 337 Euro. Allerdings fallen bei einer gemeinsamen Haushaltsführung auch weniger Kosten an, weil man sich den Telefonanschluss oder das Zeitungsabonnement teilt. Komplizierter wird es, wenn einer der Partner einen Job hat. Dieses Einkommen wird dann angerechnet, so dass der Regelbedarf gekürzt oder ganz gestrichen werden kann.
bl
28.06.2018