Grundsätzlich darf der Mieter das Innere seiner Wohnung gestalten, wie es ihm gefällt. Nur die Bausubstanz darf nicht angegriffen werden. Er darf also die Wände, Decken und Zimmertüren in jeder beliebigen Farbe streichen. Vorhandene Tapeten darf er entfernen oder überstreichen und auch neue Tapeten anbringen. All das gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung. Der Vermieter kann da keine Vorschriften machen.
In der Regel steht im Mietvertrag aber, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen trägt. Der Mieter kann dadurch zu malermäßigen Arbeiten verpflichtet werden, die dazu notwendig sind, die Räume in einen zur Vermietung geeigneten Zustand zu versetzen. Dazu gehört alles, was sich beim normalen Wohnen abgenutzt hat und sich mit Farbe, Tapete und unter Umständen etwas Gips erneuern lässt: das Anstreichen oder Tapezieren von Wänden und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Heizungsrohre und Innentüren sowie der Innenseiten von Fenstern und Außentüren.
Aber in vielen Formularmietverträgen sind die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den letzten Jahren eine Reihe von Urteilen dazu gefällt. So dürfen keine starren Fristen vorgeschrieben werden, in denen bestimmte Räume gestrichen werden müssen (BGH vom 23. Juni 2004 – VIII ZR 361/03). Der Mieter darf auch nicht mit solchen starren Fristen zum Renovieren gezwungen werden, wenn die Räume tatsächlich noch in einem guten Zustand sind. Auch Vorschriften, welche Farben und Tapeten bei den Schönheitsreparaturen während der Mietzeit benutzt werden sollen, sind nichtig. Unwirksame Klauseln führen dazu, dass der Mieter überhaupt keine Schönheitsreparaturen leisten muss. Dabei kommt es aber auf die genaue Formulierung im Mietvertrag an. Die Rechtsexperten des Berliner Mietervereins können im Einzelfall sagen, ob eine Klausel wirksam ist oder nicht.
Zum Streit kommt es meist erst beim Auszug. Eine generelle Renovierungspflicht beim Auszug ist unwirksam, wenn gleichzeitig auch Schönheitsreparaturen während der Mietzeit vom Mieter geleistet werden. Auch die „Tapetenklausel“, nach der Mieter beim Auszug die Tapeten entfernen sollen, ist unzulässig (BGH vom 5. April 2006 – VIII ZR 152/05). Der Vermieter kann aber vorschreiben, dass die Wohnung beim Auszug in neutralen, hellen Farben zurückzugeben ist (BGH vom 18. Juni 2008 – VIII ZR 224/07). Wer also eine Wand dunkelrot gestrichen hat, wäre dann gezwungen, sie beim Auszug mit einer dezenten Farbe zu überstreichen oder neu zu tapezieren, auch wenn keine Schönheitsreparaturen notwendig wären.
js
Lesen Sie auch zu diesem Thema:
- Tapetenwechsel: Wie sich die Gestaltung von Wänden über die Jahrhunderte entwickelte
- Weitere Informationen finden Sie im BMV-Info 11: „Schönheitsreparaturen“:
www.berliner-mieterverein.de/recht/infoblaetter/info-11-schoenheitsreparaturen-und-renovierung-der-wohnung.htm
28.06.2017