In seinem eigenen Zuhause will man es sich schön machen. Für den einen gehört dazu ein Plüschteppich und pastellfarbene Wände, der andere braucht Parkett und eine Regenwasserdusche, um sich wohl zu fühlen. Alles kein Problem – solange man nicht ohne Absprache bauliche Veränderungen vornimmt.
Ein Wasserbett im XXL-Format war der Traum eines Neuköllner Mieters. Er bestellte das gute Stück per Versandhaus und baute es in seiner Wohnung im dritten Stock selber auf – offenbar wenig fachmännisch. Anschließend ließ er 3000 Liter Wasser einlaufen. Es kam, wie es kommen musste. Das Wasserbett schlug leck und durch die Wassermassen brach die Decke ein. Zwei Stockwerke wurden unter Wasser gesetzt. „Der Mieter hätte natürlich die Statik bedenken müssen, gerade in diesem schon ziemlich heruntergekommenen Altbau“, erklärt Rechtsberater Axel Tolle vom Berliner Mieterverein (BMV). Für die entstandenen Schäden muss der Mieter nun geradestehen.
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Grundsätzlich gilt: Änderungen, die sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs halten und zudem beim Auszug problemlos wieder rückgängig zu machen sind, kann der Vermieter nicht verbieten. Man darf einen neuen Herd aufstellen (den alten aufbewahren!), eine Einbauküche einbauen oder einen Teppichboden verlegen. Nicht zu beanstanden ist auch der Aufbau einer transportablen Duschkabine, das Setzen von Dübeln oder der Einbau eines neuen Türschlosses. Im Außenbereich der Wohnung sind ebenfalls Verbesserungen erlaubt. So darf ein Erdgeschossmieter seine Fenster mit Außenjalousien versehen, wenn die Interessen des Vermieters dadurch allenfalls geringfügig beeinträchtigt werden (vorher nachfragen!). Da die Rechtsprechung zu diesen Fragen teilweise widersprüchlich ist, empfiehlt sich dringend eine Beratung – und zwar, bevor man die Maßnahme in Angriff nimmt.
Auch bei der farblichen Gestaltung der Wände und Decken hat man freie Hand. Man darf ungewöhnliche Tapeten anbringen oder das Schlafzimmer in grellem Grün streichen. Das gilt übrigens auch dann, wenn es eine formularvertragliche Klausel im Mietvertrag gibt, wonach die Wände in neutralen, hellen Farben zu halten sind. Allerdings ist man beim Auszug verpflichtet, besonders grelle oder dunkle Farben zu überstreichen beziehungsweise Schadensersatz zu leisten (BGH vom 6. November 2013 – VIII ZR 416/12).
Doch immer dann, wenn in die Bausubstanz eingegriffen wird, braucht man dafür die (schriftliche!) Erlaubnis des Vermieters. Darunter fällt nicht nur ein Wanddurchbruch oder die eingangs erwähnte Regenwasserdusche. Auch für die Verlegung von Parkett oder Laminat, den Einbau eines Hochbettes oder das Anbringen einer Holzverkleidung muss man die Genehmigung des Vermieters einholen, sonst riskiert man Schadensersatzansprüche und unter Umständen die Kündigung. Gegen den Willen des Vermieters kann man solche Ein- und Umbauten in der Regel nicht durchsetzen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) vor einigen Jahren klarstellte (BGH vom 14. September 2011 – VIII ZR 10/11). Im vorliegenden Fall durften die Mieter einer ofenbeheizten Wohnung nicht mal auf eigene Kosten eine Gasetagenheizung einbauen. Damit beraube man den Vermieter seiner späteren Mieterhöhungsmöglichkeiten, argumentierte das Gericht.
Wichtig: Sofern nichts anderes vereinbart wurde, muss man die Umbauten beim Auszug wieder entfernen – und das kann richtig teuer werden, wie ein Mitglied des Berliner Mietervereins feststellen musste. Die Mieterin hatte in Eigenregie eine acht Meter lange Zwischenebene in einem Zimmer ihrer Wohnung eingebaut. Beim Anblick der riesigen Hochbettkonstruktion mit Treppe, Bücherregal und Lightshow fiel der Vermieter, der nur zufällig in der Wohnung war, aus allen Wolken. Er hatte Bedenken wegen der Statik, auch die Elektroinstallation Marke Eigenbau missfiel ihm. Noch ist der Streit nicht entschieden, doch um den geforderten Abbau wird die Mieterin wohl nicht herum kommen.
Der Fall zeigt: Solche Investitionen in die Wohnung sollte man nie ohne schriftliche Vereinbarung machen. Außerdem kann der Vermieter verlangen, dass die Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden.
Birgit Leiß
Ausnahmefall: barrierefreier Umbau
Mieter mit Handicap müssen die Möglichkeit haben, ihre Wohnung barrierefrei zu gestalten. Nach § 554 a BGB ist der Vermieter verpflichtet, baulichen Veränderungen und sonstigen Einrichtungen zuzustimmen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Wohnung oder des Zugangs zu ihr erforderlich sind. In der Regel kann sich der Vermieter also nicht sträuben, wenn man auf eigene Kosten eine ebenerdige Dusche, breitere Wohnungstüren oder einen Treppenlift einbauen will. Allerdings kann er eine Sicherheitsleistung (Kaution) verlangen, die die Kosten des Rückbaus gegebenenfalls abdecken.
bl
26.12.2018