Tritt während der Mietzeit ein nicht nur unerheblicher Mangel auf, so hat der Mieter neben dem Anspruch auf Mängelbeseitigung auch das Recht zur Mietminderung. Dazu bedarf es keines Einverständnisses durch den Vermieter.
Die Mietminderung bezieht sich immer auf die Bruttomiete. Außerdem muss sie dem Mangel der Höhe nach angemessen sein, weshalb hierzu vorsorglich Rechtsrat eingeholt werden sollte.
Jede Mietminderung setzt darüber hinaus die unverzügliche Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter voraus, wenn der Vermieter den Mangel nicht bereits kennt. Kommt es später zum Streit über den Mangel, so ist der Mieter grundsätzlich beweispflichtig.
Aber Achtung: Für anfängliche Mängel, die bereits bei Bezug der Wohnung erkennbar bestanden haben, entfällt der Mietminderungsanspruch. Auch wenn der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat, kann die Miete nicht gemindert werden.
mr
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MieterMagazin 5/10
14.06.2016