Beim Thema Grillen auf dem Balkon scheiden sich die Geister. Die einen genießen es, in lauen Sommerabenden zusammen mit Freunden draußen zu sitzen und Fleisch zu braten. Andere ärgern sich über den Lärm und Gestank und sehen es nicht ein, deswegen ständig die Fenster schließen zu müssen. Regelmäßig im Sommer gibt es daher in vielen Mietshäusern Streit um die Frage: Darf man überhaupt auf dem Balkon grillen? Und wenn ja, wie oft?
Grundsätzlich hat jeder Mieter das Recht, auf seinem Balkon oder in seinem Garten zu grillen und zu feiern. Allerdings dürfen die Nachbarn nicht durch Qualm und Rauch belästigt werden. Nicht erlaubt ist daher das Grillen mit Holzkohle. Nach dem Immissionsschutzgesetz darf der Qualm nicht konzentriert in die Wohnräume der Nachbarn ziehen. In einem Mietshaus ist dies praktisch unvermeidlich. Auch die Brandgefahr durch Funkenflug ist nicht zu unterschätzen. Daher sollte man auf Balkon oder Terrasse nur Elektro- oder Gasgeräte benutzen – auch wenn dies bei echten Grillfreunden verpönt ist. Wer seine Mitmieter trotzdem einräuchert, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert sogar eine Geldbuße.
Ansonsten gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Solange sich die Nachbarn nicht beschweren, kann man jeden Tag seiner Grillleidenschaft frönen. Kommt es zum Rechtsstreit, urteilen die Gerichte völlig unterschiedlich. In einem viel zitierten Urteil heißt es, dass von April bis September einmal im Monat auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden darf, wenn die übrigen Hausbewohner zwei Tage vorher darüber informiert worden sind (Amtsgericht Bonn, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1997, Seite 325). Andere Gerichte halten lediglich dreimal im Jahr für zulässig. Geringfügige Rauchentwicklung und Grillgerüche bei einer Grilldauer von circa sechs Stunden im Jahr müssen die Nachbarn im Rahmen des allgemeinen Toleranzgebotes hinnehmen, befand das Landgericht Stuttgart (Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 1996, Seite 624).
Gänzlich aufs Grillen verzichten müssen die Mieter, in deren Mietvertrag ein Grillverbot vereinbart ist. Wer sich nicht daran hält, dem droht nach erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung. Dass eine solche Regelung in Mehrfamilienhäusern zulässig ist, bestätigte vor einigen Jahren das Landgericht Essen (Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2002, Seite 337).
Rücksicht schützt vor Rechtsstreit
In jedem Fall empfiehlt es sich, vor der Grillparty den Nachbarn Bescheid zu sagen – oder sie vielleicht auch einzuladen. Rücksichtnahme sollte in einem Mietshaus selbstverständlich sein, und mit einvernehmlichen Absprachen fährt man meist besser als mit einem Rechtsstreit. Umgekehrt müssen Mieter nicht hinnehmen, dass ihre Wohnung alle paar Tage zur Räucherkammer wird. Wenn Gespräche mit dem Verursacher nichts bringen, sollte man sich daher nicht scheuen, den Vermieter einzuschalten. Der kann den Grillfreund abmahnen. Der gestörte Mieter kann seinen Nachbarn auch selbst auffordern, die Störung zu unterlassen und gegebenenfalls zivilrechtlich auf Unterlassung gegen diesen vorgehen.
Auch privater Partylärm oder laute Musik aus der Nachbarwohnung sorgen in der warmen Jahreszeit, wenn alle Fenster geöffnet sind, für Ärger. Während man tagsüber dulden muss, dass auf den benachbarten Balkonen mit üblicher Geräuschbelästigung gefeiert wird, gilt ab 22 Uhr strikte Nachtruhe. Wird man nach dieser Zeit noch durch lautes Gelächter, Gläserklirren oder Musik gestört, kann man notfalls die Polizei wegen dieser Ruhestörung rufen. Entgegen anders lautender Gerüchte gibt es auch kein Gewohnheitsrecht, wonach man einmal im Jahr so richtig hemmungslos feiern darf.
Birgit Leiß
MieterMagazin 7+8/07
Zwei Grillregeln, die vor Ärger im Wohnhaus schützen: keine Holzkohle benutzen und die Nachbarn informieren
Foto: Christian Muhrbeck
Übers Grillen steht nichts im Gesetz
Zum Thema Grillen oder Partylärm gibt es kein allgemein gültiges Gesetz oder Urteil, auf das man sich berufen könnte. Die Rechtsprechung dient lediglich zur Orientierung. Es kommt immer auf die örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall an, beispielsweise auf die Entfernung zum Nachbarbalkon oder auf die Größe der Wohnanlage. Es wird aber wohl kein Gericht geben, das fast tägliches Grillen für zumutbar hält. Zu groß sind die Belästigungen anderer Bewohner durch Gerüche und Rauchgase.
bl
07.10.2018