Die Möglichkeit zum Postempfang gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung.
Mieter haben Anspruch darauf, dass ihr Briefkasten einen DIN-gerechten Einwurfschlitz aufweist (AG Charlottenburg vom 16. Mai 2001 – 27 C 262/00 MM 01, 402). Wenn zum Beispiel der Briefschlitz in der Wohnungstür zu schmal ist, kann der Mieter entweder eine Verbreiterung verlangen oder die Anbringung eines Briefkastens.
Der Mieter darf nur mit Genehmigung des Vermieters eigenständig einen Briefkasten anschrauben, dafür muss er sich einen Platz zuweisen lassen. Der Mieter muss akzeptieren, wenn die Briefkästen nach draußen vor das Haus oder in den Hof verlegt werden – aber nur dann, wenn gewährleistet ist, dass die Briefkästen vor dem Zugriff unbefugter Dritter und vor Witterungseinflüssen geschützt sind.
Der Mieter darf auch einen zweiten Namen von einer Person, die nicht dort wohnt, an den Briefkasten anbringen, wenn er Post für diese Person entgegennimmt und verwahrt. Seinen eigenen Namen zu entfernen oder gleich den ganzen Kasten abzumontieren, weil man „schlechte Nachrichten vom Vermieter“ erwartet, hilft übrigens nichts. Im Rahmen eines Mietverhältnisses hat der Mieter die Obliegenheit, für den Zugang mietvertraglich relevanter Erklärungen einen funktionsfähigen Briefkasten oder ähnliche Zugangsvorrichtungen bereitzuhalten (LG Berlin vom 10. Oktober 2001 – 63 S 87/01).
Wer nicht möchte, dass sein Briefkasten vor lauter Werbung überquillt, kann mit einem Aufkleber am Kasten den Einwurf von Reklamesendungen verbieten. Der Vermieter darf jedoch nicht schon an der Haustür per Aushang die Zustellung von Werbung unterbinden. Auch der Empfang von Werbung gehört zum Postempfang und damit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Ein generelles Reklameverbot ist nur möglich, wenn sich alle Mieter darüber einig sind.
js
Lesen Sie auch zu diesem Thema:
01.05.2018