Um das Zweckentfremdungsverbot zu umgehen, werden Ferienwohnungen immer öfter „zum vorübergehenden Gebrauch“ vermietet. Gegen diese Finte haben die Wohnungsämter noch kein Mittel. Die Ferienmieter könnten sich aber dauerhaft einklagen.
Besonders dreist handelt das Firmengeflecht „Berlin Aspire“, dessen Hauptgeschäft darin besteht, innerstädtische Altbauten günstig zu kaufen und aufzuteilen, um die Eigentumswohnungen mit windigen Versprechen teuer an Anleger zu verkaufen (MieterMagazin 12/2014: „Aufmarsch der Hasardeure“, MieterMagazin 12/2015: „Mieter fordern Beschlagnahme“). Das expandierende Unternehmen besitzt inzwischen 36 Häuser. Frei werdende Wohnungen werden über die Schwesterfirma „inberlin homes“ möbliert an Touristen vermietet – aber nicht mehr als Ferienwohnungen, sondern mit einem Mietvertrag „zum vorübergehenden Gebrauch“. Es wird kein Preis pro Übernachtung verlangt, sondern eine Bruttowarmmiete pro Monat. Sie beträgt zwischen 24 und 28 Euro pro Quadratmeter. Als Mindestmietdauer sind zwei Monate angegeben.
Tatsächlich sind die Wohnungen aber nach wie vor Ferienapartments. So haben die Mieter der Huttenstraße 71 in Moabit beobachtet, dass die Gäste in den 13 Ferienwohnungen zwischen drei Wochen und zwei Monaten bleiben. Wiederholt waren ganze Reisegruppen da, die jeweils fünf Wohnungen belegt hatten. „So etwas zerstört das soziale Gefüge im Haus“, sagt ein Mieter.
Den Bezirksämtern ist die Entwicklung nicht entgangen. „In der Tat beobachten wir, dass kurzfristige Vermietungen sowie Vermietung möblierter Zimmer die Überlassung als Ferienwohnung ablöst“, berichtet Sandra Obermeyer, Stadträtin für Jugend, Familie und Bürgerdienste in Mitte. Ihre Behörde ist in solchen Fällen bislang vor dem Verwaltungsgericht gescheitert. Das Gericht sah die Kurzvermietung als „Wohnen“ an – also nicht als Zweckentfremdung. „Hier besteht eine Grauzone“, sagt Sandra Obermeyer. Der Nachweis, dass dort in Wirklichkeit doch eine Urlaubsnutzung stattfindet, ist schwer zu erbringen.
Einen Strich durch die Rechnung könnte aber der Ferienmieter machen, denn der abgeschlossene Mietvertrag ist angreifbar. Ein befristeter Mietvertrag kann nur unter besonderen Umständen abgeschlossen werden. „inberlin homes“ lässt sich von den Gästen pauschal unterschreiben, dass sie die Wohnung „wegen eines zeitlich begrenzten Arbeitsaufenthaltes“ benötigten. „Die Formulierung ist zu wenig konkret“, sagt Wibke Werner, stellvertretende Geschäftsführerin des Berliner Mietervereins. Infolgedessen wäre das Mietverhältnis nicht zeitlich begrenzt. Ein Mieter könnte also versuchen, sich über diesen Umweg dort dauerhaft einzumieten. Man müsste dann allerdings in einem nächsten Schritt eine Absenkung der astronomisch hohen Miete durch die Mietpreisbremse erreichen. „Es wäre nicht schlecht, auf diese Weise das System von innen zu sprengen“, meint ein Mieter aus der Huttenstraße.
Jens Sethmann
26.09.2017