Die im Mietvertrag vereinbarte Mietkaution ist auch dann zu zahlen, wenn sich bei der Wohnungsübernahme Mängel herausstellen. Dies gilt auch für noch zu zahlende Raten der Mietkaution.
Erfolgt die Wohnungsübernahme wegen konkret benannter Mängel unter dem Vorbehalt einer nachfolgenden Mängelbeseitigung durch den Vermieter (Achtung: Zur Sicherheit schriftlich im Wohnungsübergabeprotokoll vermerken lassen!), so kann der Mieter nach Ablauf einer zur Mängelbeseitigung gesetzten angemessenen Frist gegebenenfalls die Miete mindern – es sei denn, die Mängel beeinträchtigen den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung nur unerheblich. Wurde die Wohnung allerdings vorbehaltlos abgenommen, so entfällt für die bei Wohnungsübernahme bereits bekannten Mängel ein Mietminderungsanspruch.
mr
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MieterMagazin 11/08
10.05.2017