Man sollte bei der Minderung der Miete grundsätzlich höchst vorsichtig sein. Immerhin berechtigt ein Zahlungsrückstand in Höhe einer Monatsmiete den Vermieter bereits zur ordentlichen Kündigung.
Selbst bei einer geringen Mietminderung wird über einen längeren Zeitraum ein kündigungsrelevanter Rückstand erreicht. Außerdem besteht die Gefahr, dass der Mieter sich an die Mietminderung gewöhnt und der eigentliche Mangel in Vergessenheit geraten könnte. Besser ist es, wenn die Mängelbeseitigung nach Ablauf einer angemessenen Beseitigungsfrist zügig vor Gericht geltend gemacht wird. Dann sind die störenden Beeinträchtigungen beseitigt und der Mieter ist mit seiner Mietzahlung auf der sicheren Seite.
mr
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MieterMagazin 11/12
14.06.2016