Tritt während der Mietzeit ein Mangel in der Wohnung auf, so hat der Mieter neben dem Anspruch auf Mängelbeseitigung auch das Recht zur Mietminderung.
Gemäß § 536 BGB ist die Miete bei Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Mangels automatisch gemindert, sodass die Mietminderung nicht etwa durch den Vermieter erst genehmigt werden muss. Allerdings müssen für eine rechtswirksame Mietminderung weitere rechtliche Voraussetzungen beachtet werden. So ist die Mietminderung immer dann ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bereits bei Bezug der Wohnung kannte oder bei einiger Sorgfalt hätte erkennen können. Auch wenn der Mieter den Mangel selbst verschuldet hat, kommt eine Mietminderung nicht in Frage. Jede Mietminderung setzt auch die unverzügliche Mängelanzeige gegenüber dem Vermieter voraus, es sei denn, der Mangel ist dem Vermieter bereits bekannt.
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MieterMagazin 12/06
14.06.2016