Wegen eines Streits zwischen dem Mitglied einer Wohnungsbaugenossenschaft und dem Vorstand der Genossenschaft über die Befugnis, bei Mängeln der Wohnung die Miete zu mindern, kam es zum Prozess vor dem Landgericht Köln.
Dabei hat das Gericht nochmals den Grundsatz bekräftigt, dass Genossenschaftsmieter das gleiche Recht zur Mietminderung haben wie alle anderen Mieter auch. Keinesfalls könne durch Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung ein Genossenschaftsmitglied genötigt werden, auf seine Mietminderungsrechte nach § 536 BGB zu verzichten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Dies würde zu einer Aushöhlung des in § 536 Absatz 4 BGB geregelten Verbotes des Minderungsausschlusses im Mietvertrag führen, was schon von Gesetzes wegen nicht hingenommen werden könne. Auch im Genossenschaftsrecht bestünde keine allgemeine Verpflichtung auf einmal erworbene Rechte zu verzichten.
LG Köln vom 8. Mai 2008 – 1 S 387/06 –
mac
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MieterMagazin 12/08
14.06.2016