Unerhebliche Mängel oder solche, die sich nur optisch auswirken, berechtigen gemäß § 536 Abs. 1 BGB nicht zu einer Mietminderung.
Wenn beispielsweise das Parkett dunklere und hellere Stellen aufweist, so rechtfertigt diese rein äußerliche Beeinträchtigung nicht dazu, die Miete zu mindern. Auch der leicht tropfende Wasserhahn berechtigt nicht dazu. Wenn die Miete gleichwohl gemindert wird, führt das zum Zahlungsrückstand, der bei Erreichung einer Monatsmiete die ordentliche Kündigung durch den Vermieter ermöglicht.
mr
Lesen Sie auch zum Thema Mietminderung:
- Achtung Stolperfalle - Was Sie über die Mietminderung wissen sollten
- BMV-Info 12: Wohnungsmängel – Wann darf die Miete gemindert werden?
- 10 Fragen zur Beseitigung von Wohnungsmängeln:
Worauf Mieter achten sollten - Wer kassiert, repariert!
Mieter haben ein Recht auf eine mängelfreie Wohnung - Wohnungsmängel: So machen Sie Ihrem Vermieter Beine
MieterMagazin 12/12
14.06.2016