Pressemitteilung Nr. 20/2019
„Der BGH drückt sich um eine Klarstellung, zu Lasten tausender Mieter“, erklärt der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild, anlässlich zweier Entscheidungen (VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17) zum Eigenbedarf.
Die Urteile der Landgerichte Berlin (64 S 176/17) und Halle (1 S 245/16) werden aufgehoben.
Zur weiteren Sachaufklärung wird die Sache an die Landgerichte zurückverwiesen. „Wir können die Entscheidung des BGH nicht nachvollziehen“, so Wild. In dem Berliner Fall lagen vier Härtegründe bei der Mieterin vor: hohes Alter, Demenzerkrankung, tiefe Verwurzelung im Quartier durch ein langjähriges Mietverhältnis und fehlender Ersatzwohnraum. „Was muss denn noch vorliegen, damit die Härtegründe das Erlangungsinteresse des kündigenden Vermieters überwiegen, fragen wir uns“, so Wild. Im vorliegenden Berliner Fall sei die Entscheidung des BGH auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Eigentümer der Wohnung beim Erwerb die Härtegründe zumindest teilweise schon zur Kenntnis bekam.
Der Berliner Mieterverein appelliert an die Bundesregierung, bei der in diesem Jahr angestrebten Mietrechtsänderung auch den Kündigungsschutz zu stärken. „Im BGB soll ergänzend geregelt werden, dass Mieter, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, schwer erkrankt sind oder die mehr als 20 Jahre in einer Wohnung leben, nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden können“, fordert Wild.
28.03.2022