Pressemitteilung Nr. 1/13
Der Vermieter muss gemäß § 551 BGB die vom Mieter erhaltene Kaution insolvenzsicher auf einem Sonderkonto anlegen. Hat der Vermieter dies unterlassen und fällt er in Insolvenz, kann der Mieter die Kaution nicht mehr vom Insolvenzverwalter zurückverlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (BGH vom 13.12.2012 – IX ZR 9/12). „Damit ist die bisher herrschende Meinung in der Mietrechtsliteratur obsolet geworden“, erklärte Mietervereinsgeschäftsführer Reiner Wild: „Bislang konnte davon ausgegangen werden, dass die Pflicht zur insolvenzfesten Anlage den Insolvenzverwalter bei bestehendem Mietverhältnis auch dann trifft, wenn der Vermieter die Kaution zwar erhalten, aber nicht insolvenzfest angelegt hat; der Insolvenzverwalter müsse dies (aus der Insolvenzmasse) nachholen. Durch die BGH-Entscheidung vom 13.12.2012 hat sich daher die Rechtsstellung der Mieter deutlich verschlechtert.“
Der Berliner Mieterverein e.V. rät deshalb:
Mieter dürfen nicht abwarten, bis Insolvenz über das Vermögen des Vermieters eröffnet wurde. Sie müssen sich schon vorab von ihrem Vermieter die insolvenzsichere Anlage der Kaution auf einem Sonderkonto nachweisen lassen. Diesen Nachweis können sie durch Zurückbehaltung der laufenden Miete in Höhe des Kautionsbetrages erzwingen.
06.07.2017