Pressemitteilung 12/2016
„Berlins größter Vermieter, die Deutsche Wohnen, hat vor dem Berliner Landgericht erneut eine Schlappe hinnehmen müssen“, berichtete der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild. Die 18. Kammer des Landgerichts (18 S 154/15 vom 21.3.2016) wies die Berufung der Deutschen Wohnen gegen ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (217 C 157/14) zurück und verweigerte dem Vermieter die geforderte Mieterhöhung.
Die Richter urteilten erneut, dass es nicht auf die Frage ankäme, ob der Berliner Mietspiegel qualifiziert sei. Vielmehr sei der Berliner Mietspiegel 2013 auf jeden Fall eine geeignete Schätzgrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete und deshalb zu Kontrolle der Mieterhöhung anzuwenden. Die Kammer machte deutlich, dass die Kritik eines Dortmunder Statistikprofessors am Mietspiegel die sogenannte Indizwirkung nicht erschüttern könne. Im Übrigen sei der Berliner Mietspiegel, selbst wenn er nicht qualifiziert wäre, einem Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete immer noch vorzuziehen.
„Wir begrüßen das Urteil und fordern die Deutsche Wohnen auf, endlich ihre Angriffe auf den Mietspiegel einzustellen“, erklärte Wild. Der Berliner Mieterverein verwies darauf, dass auch zum Berliner Mietspiegel 2015 in einigen Amtsgerichtsurteilen der Mietspiegel als Kontrollinstrument der Mieterhöhungen bestätigt wurde. „Es lohnt sich also weiter, Mieterhöhungen anhand des Mietspiegels sorgsam zu prüfen“, so Wild. Der Berliner Mieterverein bietet nach wie vor im Rahmen der Aktion Mietpreisüberprüfung dabei seine Hilfe an.
02.02.2023