Leitsatz:
Eine Betriebskostenabrechnung, in der lediglich die geschuldeten Vorschüsse aufgeführt sind, ist dann jedenfalls ordnungsgemäß, wenn der Mieter zum Zeitpunkt der Erteilung der Abrechnung für den Abrechnungszeitraum keinerlei Vorauszahlungen erbracht hat, die offenen Vorauszahlungsansprüche vom Vermieter bereits eingeklagt sind und auch noch keine Abrechnungsreife (§ 20 Abs. 3 Satz 4 NMV; § 556 Abs. 3 BGB) eingetreten ist.
BGH v. 27.11.2002 – VIII ZR 108/02 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
18.03.2013