Leitsatz:
Es bleibt offen, ob eine analoge Anwendung des § 539 BGB a.F. Anwendung findet, wenn der Vermieter nach längerer widerspruchsloser Hinnahme einer Mietzinsminderung Anspruch auf den vollen Mietbetrag erhebt.
BGH v. 4.2.2004 – VIII ZR 171/03 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 6 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Ein zur Verwirkung führender Vertrauenstatbestand besteht nicht, wenn der Vermieter vom Mieter vorgenommenen Mietminderungen widersprochen hat. Der Mieter kann dann nicht davon ausgehen, dass der Vermieter auf seine restlichen Mietforderungen nicht mehr bestehen werde, auch wenn seit dem letzten Widerspruch gegen die Mietminderungen bis zu den ersten gerichtlichen Maßnahmen neun Monate verstrichen sind.
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14.06.2016