Leitsatz:
Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts einstweilen einzustellen, setzt voraus, dass die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe im einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (vgl. etwas Senat, Beschl. v. 14. Oktober 2003 – VIII ZB 121/03 -, WM 03, 710). Ein in der Berufungsinstanz nach § 721 Abs. 1 ZPO gestellter Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist vermag den Antrag nach § 712 ZPO nicht zu ersetzen.
BGH v. 6.10.2004 – VIII ZR 146/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 4 Seiten]
23.12.2017