Leitsatz:
Will der Vermieter von Wohnraum während eines laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer vorhandenen Heizungsanlage auf einen Dritten übertragen („Wärmecontracting“), bedarf es einer Zustimmung des Mieters, wenn eine ausdrückliche Regelung hierfür im Mietvertrag fehlt und dem Mieter dadurch zusätzliche Kosten auferlegt werden sollen.
BGH v. 6.4.2005 – VIII ZR 54/04 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 10 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Mit der Entscheidung des BGH ist der einseitigen – gegen den Willen des Mieters vorgenommenen – Umstellung auf Wärmecontracting ein Riegel vorgeschoben. Offen ist bislang aber noch, wann „eine ausdrückliche mietvertragliche Regelung“ im Sinne der BGH-Entscheidung vorliegt und in welchen Fällen die – zumeist – formularvertragliche Vereinbarung zum Wärmecontracting gegen § 307 BGB verstößt.
05.03.2013