Leitsatz:
Zu den Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten zählen auch Aufwendungen zur Wiederherstellung einer durch die Bauarbeiten beschädigten Dekoration. Diese Kosten können auch dann gemäß § 559 Absatz 1 BGB umgelegt werden, wenn der Mieter die Arbeiten selbst durchgeführt und der Vermieter ihm die Aufwendungen gemäß § 554 Absatz 4 BGB erstattet hat.
BGH v. 30.3.2011 – VIII ZR 173/10 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 8 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Der Vermieter kündigte den Einbau von Wasserzählern und eine darauf gestützte Mieterhöhung um 2,28 Euro monatlich an. Der Mieter teilte dem Vermieter daraufhin mit, dass der Einbau erst dann geduldet werde, wenn er einen Vorschuss für die hierdurch erforderlich werdende Neutapezierung der Küche zahle. Dieser Forderung kam der Vermieter nach, erklärte jedoch, dass es sich auch insoweit um umlagefähige Modernisierungskosten handele, weswegen die Mieterhöhung entsprechend höher ausfallen werde.
Der BGH entschied wie aus dem Leitsatz ersichtlich: Es mache keinen Unterschied, ob der Vermieter die Arbeiten selbst in Auftrag gebe und die Kosten direkt trage oder ob der Mieter sie ausführe und sich die Kosten nach § 554 Absatz 4 BGB vom Vermieter erstatten lasse. In beiden Fällen seien die Renovierungsarbeiten Teil der Modernisierungskosten, die mit 11 Prozent jährlich auf die Miete umgelegt werden könnten.
Offen bleibt, ob diese Entscheidung nur für modernisierungsbedingte Renovierungsarbeiten gilt oder auch für andere Aufwendungen, die der Mieter anlässlich einer Modernisierung tätigt (beispielsweise End-Reinigungsarbeiten; Kosten der Zwischenumsetzwohnung; neue Einbaumöbel, Gardinen beziehungsweise Anpassung derselben und so weiter).
Ein Trost bleibt: Der Aufwendungsersatzanspruch für Mieter nach § 554 Absatz 4 BGB gilt auch für Instandsetzungsmaßnahmen und führt in diesen Fällen mit Sicherheit zu keiner Mieterhöhung.
02.01.2018