Leitsatz:
Ob eine vom Vermieter beabsichtigte Modernisierungsmaßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, ist grundsätzlich nach dem gegenwärtigen Zustand der Wohnung einschließlich der vom Mieter vorgenommenen Verbesserungsmaßnahmen zu beurteilen; unberücksichtigt bleiben lediglich etwaige vom (gegenwärtigen) Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen.
BGH v. 20.6.2012 – VIII ZR 110/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Zwischen den Parteien war strittig, ob es bei der Frage, wann eine Maßnahme eine Wohnwertverbesserung darstellt, auf den vom Vermieter ursprünglich zur Verfügung gestellten Zustand (hier: Kohleöfen) oder den tatsächlichen, vom Mieter – gegebenenfalls mit Genehmigung des Vermieters – geschaffenen Zustand (hier: Gasetagenheizung) ankommt.
Der BGH verwarf die bisherige sogenannte herrschende Meinung und entschied, dass es auf den Zustand zur Zeit des Zugang der Modernisierungsankündigung ankomme. Genehmigte Mietermodernisierungen könnten daher eine vom Vermieter gewollte Modernisierung verhindern. Wolle der Vermieter diese Folge ausschließen, könne er die Genehmigung der Mietermodernisierung verweigern beziehungsweise an Bedingungen knüpfen.
Genehmigte Mietermodernisierungsmaßnahmen sind deshalb schon bei der Prüfung, ob überhaupt eine wertverbessernde Maßnahme des Vermieters im Sinne des § 554 Absatz 2 Satz 1 vorliegt, zu berücksichtigen, sowie gegebenenfalls nochmals bei der Härtefallprüfung.
02.01.2018