Leitsätze:
a) Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handelt.
b) Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen – gegebenenfalls auch für einen längeren Zeitraum belassen hat beziehungsweise diese nur noch sporadisch nutzt, sondern erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung.
BGH vom 12.6.2013 – XII ZR 143/11 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Die Vermieterin kündigte wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Mieterin war mit ihrem ehemaligen Freund gemeinsam Mieter der Wohnung. Der Freund war zwischenzeitlich ausgezogen und aus dem Mietvertrag ausgeschieden. Die Mieterin hatte danach ihren neuen Lebensgefährten geheiratet und bei sich aufgenommen. Nach einigen Jahren zog die Frau aus und beantragte die Scheidung. Bis zum Scheidungstermin hatte die Ehefrau ihrem Mann die Wohnung zur weiteren Nutzung überlassen. Im Scheidungstermin vereinbarten die Ehegatten dann, dass der Ehemann die Wohnung künftig allein nutzt und teilten dies der Vermieterin mit.
Der BGH hielt die Kündigung für unwirksam: Seitens der Mieterin fehle es an einer vertragswidrigen Überlassung der Wohnung an einen Dritten im Sinne der §§ 540, 553 BGB und damit an einem Kündigungsgrund.
Dritter im Sinne des § 540 BGB sei grundsätzlich zwar jede Person, die nicht Partei des Mietvertrages ist. Hiervon ausgenommen sei nach dem Sinn der Vorschrift die Familie des Mieters. Kein Dritter sei demnach der Ehegatte des Mieters. Das gelte grundsätzlich auch, wenn der Ehegatte, der Mietvertragspartei ist, anlässlich der Trennung aus der Wohnung ausziehe und sie dem anderen Ehegatten zunächst allein überlasse. Maßgeblich sei insoweit allein die Frage, ob es sich nach wie vor um eine Ehewohnung handele.
Die Wohnung verliere ihre Eigenschaft als Ehewohnung aber nicht schon dadurch, dass der mietende Ehegatte die Wohnung dem anderen gegebenenfalls auch für einen längeren Zeitraum überlassen habe beziehungsweise diese nur noch sporadisch nutze. Vorliegend habe die Wohnung erst durch die Scheidung die Eigenschaft als Ehewohnung verloren. Die Weiternutzung der Wohnung durch den Ehemann, der nicht Mieter war, stellte in der Trennungsphase keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar und mit der Mitteilung an die Vermieterin, dass die Wohnung nach der Scheidung an den Ehemann überlassen worden sei, sei dieser gemäß § 1568 a Abs. 3 Nummer 1 BGB anstelle der Mieterin in den Mietvertrag eingetreten.
05.10.2017