Leitsatz:
Zur Berechnung der Frist des § 559 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB.
BGH vom 28.4.2021 – VIII ZR 5/20 –
Langfassung: www.bundesgerichtshof.de [PDF, 9 Seiten]
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Wir hatten die Entscheidung mit einem anderen Leitsatz schon im August-Heft des MieterMagazins vorgestellt. Unter anderem zitierten wir den BGH mit folgender Aussage:
„Auch ohne eine Ankündigung könne die Vermieterin die Miete nach durchgeführter Modernisierung erhöhen; lediglich die Frist, ab welcher die Mieterin die erhöhte Miete schulde, verlängere sich von drei auf sechs Monate nach Zugang der Erhöhungserklärung (§ 559 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB).“
Aufmerksame Leser wiesen uns darauf hin, dass dies falsch sei. Und in der Tat, richtig hätte es heißen müssen „um sechs Monate“. Wir gehen nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage davon aus, dass es sich hier um einen Flüchtigkeitsfehler des BGH bei der Abfassung der Urteilsgründe handelt. Der Wortlaut des § 559 b Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BGB ist nämlich insoweit eindeutig:
„Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555 c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt hat.“
Die Verlängerung erfolgt nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut also nicht auf sechs Monate, sondern um sechs Monate, sie wirkt also ab dem neunten Monat, der dem Zugang des Erhöhungsverlangens folgt (vgl. Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl. § 559 b BGB, RN 53).
19.09.2021