Leitsatz:
Die Modernisierungsankündigung muss eine Unterschrift enthalten, die auch die Anlagen der Ankündigung abdeckt.
LG Berlin, Urteil vom 21.11.97 – 64 S 280/97 –
Mitgeteilt von RAin Gudrun Zieschang
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die Berufung hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Verurteilung zur Duldung des Einbaus der Gasetagenheizung richtet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Duldung des Einbaus zu, weil die Modernisierungsankündigung nicht die notwendige Schriftform (§ 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB) eingehalten hat. Schriftform bedeutet nicht nur, dass die Unterschrift des Ausstellers die gesamte Erklärung abschließen muss, sondern dass auch eine einheitliche Urkunde vorliegt.
Dahinstehen kann, ob die Unterschrift der Klägerin auf der Vorderseite der Modernisierungsankündigung ausreicht, weil darin auf die näheren Erläuterungen auf der Rückseite verwiesen wird, die handschriftlich eingefügt worden sind. Denn die Unterschrift der Klägerin deckt nicht die der Ankündigung beigefügten Anlagen ab. Auf diese ist erst nach der Unterschrift der Klägerin verwiesen worden, obwohl sich in dem Ankündigungsformular eine Spalte befindet, in der die in Bezug genommenen Anlagen einzeln aufgeführt werden können – und müssen. Zudem fehlt es in den Anlagen an der (wechselseitigen) Bezugnahme auf das Ankündigungsschreiben, die zumindest erforderlich ist (KG GE 1997, 119; OLG Thüringen ZMR 1997, 291; OLG Brandenburg ZMR 1997, 410). Insoweit reicht es nicht aus, dass sich aus dem der Ankündigung beigefügten Schreiben des Heizungsinstallateurs an die Klägerin ergab, dass es sich um den Einbau der Gasetagenheizung in die Wohnung der Beklagten handelte. Denn die Einheitlichkeit der Urkunde setzt voraus, dass entweder alle Bestandteile fest verbunden werden oder durch eine individuelle Bezugnahme deutlich wird, dass es sich um einen Bestandteil der Erklärung selbst handelt. Daran fehlt es hier. …
01.01.2018