Leitsätze:
1. Der Vermieter kann die Genehmigung einer Untervermietung nicht von der Zustimmung zur Erhebung eines Untermietzuschlages abhängig machen, wenn sich die Anzahl der die Wohnung nutzenden Personen nicht erhöht.
2. Dem Mieter steht wegen der rechtswidrigen Versagung der Genehmigung der Untervermietung hinsichtlich des entgangenen Untermietzinses ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung zu.
3. Der Streitwert der Klage auf Genehmigung einer Untervermietung bemisst sich nach dem 42-fachen der vereinbarten Untermiete.
LG Berlin, Urteil vom 18.12.03 – 67 S 277/03 –
Mitgeteilt von RA Henrik Solf
Urteilstext
Aus den Gründen:
… Die Kläger haben gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis zu Gunsten von Herrn E., welche die Beklagte nicht davon abhängig machen darf, dass ein Zuschlag zu dem geschuldeten Mietzins entrichtet wird.
Zwischen den Parteien besteht ein wirksames Mietverhältnis über die streitgegenständliche Wohnung im Hause G.-Straße, Berlin. Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung eines Teils der von ihnen gemieteten Wohnung dargetan. Nachdem der Kläger zu 1. seit dem 4.1.2003 allein in der streitgegenständlichen Wohnung lebt, wie sich aus der eingereichten Meldebestätigung ergibt, stellt sich die finanzielle Belastung durch den geschuldeten Mietzins für ihn als zu hoch dar.
Die Kläger haben die Beklagte mit Schreiben vom 20.2.2003 um die Erteilung einer Untermieterlaubnis zu Gunsten von Herrn E. gebeten. Die Beklagte hat die begehrte Untermieterlaubnis mit Schreiben vom 26.2.2003 davon abhängig gemacht, dass die Kläger zukünftig „einen Zuschlag in Höhe von 25,00 Euro zusätzlich zum monatlichen Mietzins“ zahlen. Der Zuschlag, den die Beklagte verlangt, findet in § 553 Abs. 2 BGB keine rechtliche Grundlage. Der Vermieter kann eine „angemessene Erhöhung der Miete“ nur dann verlangen, wenn ihm die Überlassung eines Teils der gemieteten Wohnung an einen Dritten ansonsten nicht zuzumuten wäre. Maßgeblich ist nach der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung und der Literatur, ob der Vermieter durch die Aufnahme des Dritten vermehrt belastet wird, etwa durch eine stärkere Abnutzung der Wohnung oder durch eine höhere Belastung mit Betriebskosten (vgl. AG Langenfeld, WM 1992, 477; Sternel, Mietrecht, Teil II Rn. 257 m.w.N.; Bub/Treier (Kraemer), Handbuch der Wohn- und Geschäftsraummiete, Kap. III Rn. 1024; a.A. Schmidt-Futterer (Blank), Mietrecht, § 553 BGB Rn. 16). Eine derartige Belastung lässt sich im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erkennen, weil die streitgegenständliche Wohnung bis zum Auszug des Klägers zu 2. ebenfalls von zwei Personen bewohnt worden ist. Auch ein erweiterter Mietgebrauch wird den Klägern in dieser Fallkonstellation nicht eingeräumt. Soweit sich die Beklagte auf einen erhöhten Verwaltungsaufwand beruft, hat sie diesen nicht nachvollziehbar dargetan. Es ist nicht ersichtlich, woraus sich der erhöhte Verwaltungsaufwand nach Erteilung der begehrten Untermieterlaubnis ergeben soll. Lediglich die Bearbeitung der Anfrage selbst verursacht als einmaliger Vorgang einen gewissen Verwaltungsaufwand, ohne dass die Beklagte auf Dauer eine zusätzliche Leistung erbringen würde.
Der von dem Kläger zu 1. geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen des Untermietzinses, der ihm in den Monaten März 2003 und April 2003 entgangen ist, ergibt sich aus positiver Forderungsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB).
Es ist unstreitig, dass sich der Kläger zu 1. mit Herrn E. am 8.2.2003 auf einen Untermietzins in Höhe von 240,00 Euro geeinigt hat. Wegen der fehlenden Untermieterlaubnis ist Herr E. zum 1.3.2003 nicht in die streitgegenständliche Wohnung eingezogen, so dass er auch den vereinbarten Untermietzins nicht an den Kläger zu 1. entrichtet hat.
Unter Änderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 1.8.2003 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 10560 Euro (240 Euro x 42 Monate analog § 9 Satz 1 ZPO = 10080 Euro + 480 Euro) festgesetzt. …
22.11.2016