Leitsatz:
Kosten für eine mit dem Müllmanagement betraute Firma können nicht als Betriebskosten umgelegt werden. Wenn bei Müllkosten Einsparungen durch so genannte „Managementmaßnahmen“ möglich waren, dann bedeutet dies, dass die Müllkosten vorher höher gewesen sein müssen als notwendig. Damit waren die Müllkosten selbst zuvor unwirtschaftlich. Es wäre dann eine eigene Aufgabe des Vermieters, für eine Abfallentsorgung nur im notwendigen Maß zu sorgen und entsprechende Schritte zu veranlassen. Wenn der Vermieter diese Überwachung der Müllkosten ohne Notwendigkeit zu seiner eigenen Entlastung auf Dritte überträgt, dann kann er die dadurch verursachten Kosten jedenfalls nicht den Mietern auferlegen.
AG Mitte, Urteil vom 10.11.04 – 21 C 109/04 –
Mitgeteilt von RA Nikolaus Krehnke
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Auch die Kosten für die mit dem Müllmanagement betraute Firma können nicht als Hauswartkosten auf die Beklagte umgelegt werden. Es ist insoweit schon unklar, weshalb diese Kosten zur Position Hauswartkosten gehören soll. Wenn überhaupt, dann dürften diese Kosten unter der Position Müllabfuhr umlegbar sein. Die Beklagte hat außerdem zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Kosten im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Darüber hinaus steht der Umlage dieser Kosten ebenfalls der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz entgegen. Wenn bei den Müllkosten Einsparungen durch so genannte „Managementmaßnahmen“ möglich waren, dann bedeutet dies, dass die Müllkosten vorher höher gewesen sein müssen als notwendig. Damit waren die Müllkosten selbst zuvor unwirtschaftlich. Es wäre dann eine eigene Aufgabe der Kläger, für eine Abfallentsorgung nur im notwendigen Maß zu sorgen und entsprechende Schritte zu veranlassen. Dass sie selbst zu entsprechenden Maßnahmen nicht in der Lage gewesen sind, weil es hierzu etwa besonderer Fachkunde bedurft hätte, haben die Kläger nicht vorgetragen. Wenn die Kläger diese Überwachung der Müllkosten ohne Notwendigkeit zu ihrer eigenen Entlastung auf Dritte übertragen, dann können sie die dadurch verursachten Kosten jedenfalls nicht der Beklagten auferlegen. …
17.12.2017