Leitsatz:
Bei öffentlichen Mitteln, die zur Modernisierung von Sozialwohnungen gewährt wurden, handelt es sich nicht um Drittmittel im Sinne von § 558 Absatz 5 BGB. Deshalb brauchen diese Fördermittel nach Auslaufen der Preisbindung in der Mieterhöhungserklärung nicht mehr angegeben zu werden.
LG Berlin, Urteil vom 29.5.07 – 63 S 435/06 –
Mitgeteilt von RA Jan General
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Das Verlangen der Mieterhöhung ist nicht formell unwirksam, weil es Kürzungsbeträge aufgrund einer Inanspruchnahme staatlicher Förderungsmittel unberücksichtigt lässt. Bei öffentlichen Mitteln, die zur Modernisierung des preisgebundenen, also sozialen Wohnungsbaus gestattet werden, handelt es sich nicht um Drittmittel im Sinne von § 559 a BGB. Inhaltlich hat sich bei der Anrechnung von Kürzungsbeträgen/Drittmitteln nach der Mietrechtsreform im Verhältnis zu § 2 und § 3 MHG nichts geändert (vgl. dazu: Schach GE 2004, Seite 278). Das wird auch in der Regierungsbegründung festgehalten (BT-Drucksache 14/4553; vgl. Beuermann/Blümmel, Das neue Mietrecht 2001, Seite 153). Auch die Systematik der §§ 558 ff. BGB verdeutlicht, dass die Verweisungsform des § 558 Abs. 5 BGB eine Rechtsgrundverweisung auf § 559 a BGB ist, der im Zusammenhang mit § 559 BGB nur auf Fördermittel für Modernisierungen während eines preisfreien Mietverhältnisses anwendbar ist (vgl. dazu: BGH NJW 1998, 445, 448; Landgericht Berlin GE 2002, 862; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., § 558 Rdz 215 m.w.N.). Bei einer Modernisierung wie der vorliegenden im Jahr 1996 während eines preisgebundenen Mietverhältnisses findet die Förderung schon dadurch Berücksichtigung, dass die Kostenmiete im Rahmen des Drittmitteleinsatzes nicht steigt. Die Vorteile des § 559 BGB konnten daher nicht in Anspruch genommen werden und auch die Nachteile der §§ 559 a BGB müssen daher nicht in Kauf genommen werden, auf den § 558 Abs. 5 BGB für die Mieterhöhung ausdrücklich verweist. Da die Fördermittel nicht zur Kürzung einer etwaigen Mieterhöhung nach § 558 Abs. 5 BGB führen können, mussten sie im Mieterhöhungsverlangen nicht angegeben werden. Die Begründung der Mieterhöhungserklärung soll dem Mieter die Option einräumen, die Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen. Daher braucht sie auch keine Bestandteile zu beinhalten, die für die Berechtigung unwichtig sind (BGH, Urteil vom 25.2.2004 – VIII ZR 116/03 -, GE 2004, 687). …
03.01.2018