Leitsätze:
1. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Kaution unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist.
2. Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung einer Kaution geht nicht gemäß § 566 BGB auf den Grundstückserwerber über.
AG Wedding, Urteil vom 15.12.2008 – 15 b C 46/08 –
Mitgeteilt von RAin Barbara Dubick
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
… Die Klägerin hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der Kaution in Höhe von 720 Euro. Zum einen bestünde ein derartiger Anspruch allenfalls in Höhe von 510 Euro, da gemäß § 551 Abs. 1, 4 BGB die Kaution höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Nettomiete betragen darf. Fraglich ist ferner, wieweit der Anspruch der ursprünglichen Vermieter auf Zahlung der vereinbarten Kaution überhaupt auf die Klägerin übergegangen ist. Die Klägerin ist zwar gemäß § 566 Abs. 1 BGB anstelle der bisherigen Vermieter in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten eingetreten. Die Klägerin hat nämlich mit Eintragung ins Grundbuch am 25.9.07 das Eigentum am Grundstück C.-Str., Berlin erworben. § 566 BGB ist hier jedoch nicht einschlägig, da der Anspruch auf Kautionszahlung kein Recht aus dem Mietverhältnis, sondern ein Anspruch aus der parallel zum Mietvertrag bestehenden Sicherungsabrede darstellt. Der Kautionsanspruch geht daher nicht automatisch auf den Erwerber über (OLG Hamburg ZMR 1997, 415; Kinne/ Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 551 BGB RZ 24, Palandt-Weidenkaff, 66. Aufl., § 566 RZ 17). Da § 566 a BGB mangels bisheriger Zahlung der Kaution ebenfalls nicht anwendbar ist, dürfte der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zustehen.
Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht entscheidend an. Denn die Beklagte kann die begehrte Kautionsleistung jedenfalls gemäß § 214 BGB verweigern. Denn auch die mietvertragliche Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Kaution unterliegt als gewöhnlicher Zahlungsanspruch der Verjährung (LG Darmstadt, Urteil vom 7.3.2007, Gz. 4 O 529/06; AG Charlottenburg, Urteil vom 25.10. 2006, Gz. 213 C 376/06). Ein etwaiger Anspruch auf Kautionszahlung ist mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt. Es gilt gemäß § 195 BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Unter Berücksichtigung des Mietvertragsabschlusses im Januar 2004 begann die Verjährung somit mit Ablauf des 31.12.2003. …
31.12.2017